Kosten - Umfrage
Wie sollen die Bestattungskosten Ihrer dereinstigen Bestattung abgesichert werden?
 
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Bestattungskosten in der Steuererklärung

Wie es sich mit der Absetzung von Bestattungskosten verhält, können Sie in folgendem Beitrag nachlesen.

Dieser ist eine Zusammenfassung aus dem Einkommenssteuergesetz §33 - außergewöhnliche Belastungen - Bestattungen:

Die Kosten für die Bestattung naher Angehöriger wie z. B. Ehe- bzw. Lebenspartnern, Eltern, Kindern und auch Geschwistern sind regelmäßig als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen, ...

sofern sie nicht aus dem Nachlass des Verstorbenen bestritten werden können und auch nicht durch anderweitige im Zusammenhang mit dem Sterbefall erhaltene Geldleistungen gedeckt sind. Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen nur die Aufwendungen, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung entstehen.

Abzugsfähige Bestattungskosten sind z. B. die Kosten für:

 

 

  • Arzthonorar für Leichenschau
  • Blumen (z.B. Dekoration der Trauerhalle, Gestecke, Grabschmuck, Kränze, Sträuße als Grabbeigabe)
  • Bestattungsunternehmen (z.B. Abwicklung aller Formalitäten, Ankleiden, Aufbahrung, Einbetten, Hygienische Versorgung, Organisation)
  • Trauerdrucksachen (z.B. Traueranzeigen in Tageszeitungen, Vereinsblättern etc., Briefe, Karten sowie Danksagungen)
  • Fahrtkosten (z.B. Fahrten, Bestattung, Bestattungsunternehmen, Erledigung der Formalitäten)
  • Friedhofsverwaltung (z.B. Gebühren für Beisetzung, Trauerfeier, Nutzungsgebühr Grabstelle)
  • Gebühren (z.B. Sterbeurkunde, Beschaffung v. Unterlagen f. Beurkundung)
  • Grabpflege
  • Grabstätte, Grabkreuz, Grab(denk)mal, Grabstein (z.B. Kosten für Aufstellung, Einfassung, Erstbepflanzung, Grabmalinschrift, Steinmetz, Umrandung)
  • Musikalische Gestaltung der Trauerfeier durch Organisten oder Musiker anderer Art
  • Porto (z.B. für Traueranzeigen, Danksagungen und Schriftverkehr)
  • Sarg für Erd- oder Feuerbestattung (mit Sargausstattung)
  • Sargträger
  • Schuldzinsen (für Kredit zur Bezahlung der Bestattungskosten)
  • Sterbehemd
  • Trauerfeier (nur Aufwendungen für Organisation, Einladungen etc.)
  • Trauerredner
  • Überführungen
  • Schmuckurnen

 

Die Kosten für Fahrten mit dem eigenen Pkw werden nur in Höhe von 0,30 € je km vom Finanzamt anerkannt. Eventuelle Unfallkosten für den eigenen Pkw sind zusätzlich abzugsfähig. Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sind die tatsächlichen Kosten absetzbar.

Nur mittelbar mit einer Bestattung zusammenhängende Kosten werden nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

 

Bestattungskosten die nicht anerkannt sind:

  • Kosten für die Bewirtung von Trauergästen (Leichenschmaus)
  • Anschaffung von Trauerkleidung für die Trauerzeit/Beisetzung
  • Reisekosten für die Teilnahme naher Angehöriger an einer Bestattung


Die Kosten für die Bestattung werden nur insoweit anerkannt, als sie notwendig und angemessen sind. Im Hinblick auf den höchstpersönlichen Charakter, den die Ausgestaltung von Trauerfeierlichkeiten hat, ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine großzügige Beurteilung geboten.

Nach Ansicht der OFD (Oberfinanzdirektion) Berlin sind ab 2003 Bestattungskosten bis 7.500 € (einschließlich
Grabstein) angemessen. Dieser Betrag ist ggf. um Versicherungs- und sonstige Drittleistungen zu kürzen.
Bei der Ermittlung des Werts des Nachlasses sind Hausrat und Kleidung außer Ansatz zu lassen.

 

Leistungen aus Sterbegeldversicherungen / Lebensversicherungen, die dem Steuerpflichtigen anläßlich des Todes eines nahen Angehörigen außerhalb des Nachlasses zufließen, sind auf die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Kosten anzurechnen. (Gegenrechnung)
Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung dienen nicht nur dazu, die eigentlichen Bestattungskosten (im engeren Sinne) zu begleichen, sondern sämtliche Kosten, die bei der Beerdigung anfallen. Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen für die Beerdigung im engeren Sinne sind daher nur insoweit um die Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu kürzen, als diese anteilig auf
die eigentlichen Bestattungskosten entfällt. Soweit die Versicherungsleistungen der Begleichung von nicht berücksichtigungsfähigen Beerdigungskosten (im weiteren Sinne) dienen, ist keine Anrechnung vorzunehmen.