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Christ-All Vorsorge Testament

Testament

Mit dem Ableben eines Menschen (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine Person (Erben) oder mehrere Personen (Erbengemeinschaft) über. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft wird Inhaber aller Vermögensrechte, die dem Erblasser zustanden, aber auch Schuldner aller Verbindlichkeiten des Verstorbenen (Erblasser). Dies nennt man auch Gesamtrechtsnachfolge.

Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn es kein Testament und keinen Erbvertrag gibt oder diese nicht gültig sind.

Die gesetzliche Erbfolge sieht das Verwandten-Erbrecht vor, was bedeutet, dass die Erben mit dem Erblasser verwandt sind. Verwandt mit dem Erblasser ist jeder, der blutsverwandt mit ihm (Kinder, Enkel, Urenkel usw.) ist oder von derselben dritten Person abstammt (Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Neffe usw.).

Grundlegend ist erstmal die Beantragung eines Erbscheines nicht erforderlich, denn nach deutschem Erbrecht geht der Nachlass automatisch auf die Erben über. Häufig ist es jedoch nötig, die Erbenstellung auch beweisen zu können und dies geschieht durch einen Erbschein.

Der Erbschein dient dem Nachweis der Erbenstellung und ist somit eine amtliche Urkunde,

Die Erbausschlagung ist eine ausdrückliche Erklärung, eine Erbschaft, die man von selbst erworben hat, und alle daraus resultierenden Rechte und Pflichten nicht anzunehmen. Nach deutschem Recht wird man Erbe, ohne, dass man etwas dazu tun muss - rein durch die gesetzliche Erbfolge. Man erbt allerdings nicht nur das Vermögen wie Konten, Wertpapiere und Gegenstände des Erblassers sondern auch dessen Schulden.