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Christ-All Vorsorge Testament Erbausschlagung

Die Erbausschlagung

Die Erbausschlagung ist eine ausdrückliche Erklärung, eine Erbschaft, die man von selbst erworben hat, und alle daraus resultierenden Rechte und Pflichten nicht anzunehmen. Nach deutschem Recht wird man Erbe, ohne, dass man etwas dazu tun muss - rein durch die gesetzliche Erbfolge. Man erbt allerdings nicht nur das Vermögen wie Konten, Wertpapiere und Gegenstände des Erblassers sondern auch dessen Schulden.


Für eine Erbausschlagung gibt es einige Gründe: Dies mag zum einen eine Überschuldung des Nachlasses sein, als auch persönliche Motive, z. B. weil man mit dem jetzt Verstorbenen nie etwas zu tun hatte und eben auch jetzt mit dessen Angelegenheiten nichts zu tun haben will.

Wenn man eine Erbschaft nicht antreten will, muss man dies ausdrücklich beim Nachlassgericht erklären. Diese Erbausschlagungserklärung kann man direkt beim Nachlassgericht abgeben oder aber bei einem Notar, der dies dann an das zuständige Nachlassgericht weiterleitet. Die Frist zur Erbausschlagung beträgt in der Regel sechs Wochen nach Kenntnis vom Eintreten des Erfalles. Sollte der Erblasser seinen Wohnsitz zuletzt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gehabt haben oder der Erbe zum Todeszeitpunkt seinen Aufenthalt im Ausland haben, so verlängert sich diese Frist auf sechs Monate.  

Bei einer Erbschaft durch Testament oder Erbvertrag beginnt die Frist erst mit der Testamentseröffnung durch das zuständige Nachlassgericht.

Bei minderjährigen Kinder können die Sorgeberechtigten das Erbe für die Kinder ausschlagen. Allerdings müssen bei zwei Sorgeberechtigten auch beide im Namen des Kindes ausschlagen.

 

Um eine ungewollte Erbschaft nicht "versehentlich" anzunehmen wird empfohlen, keine Gegenstände (auch keine persönlichen) aus dem Nachlass (also z. B. der Wohnung des Verstorbenen) zu entfernen bzw. an sich zu nehmen. Dies könnte sonst zu einer Annahme des Erbes führen und eine Ausschlagung unmöglich machen.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Nachlassgericht oder jedem Notar.

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