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Christ-All Vorsorge Testament Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn es kein Testament und keinen Erbvertrag gibt oder diese nicht gültig sind.

Die gesetzliche Erbfolge sieht das Verwandten-Erbrecht vor, was bedeutet, dass die Erben mit dem Erblasser verwandt sind. Verwandt mit dem Erblasser ist jeder, der blutsverwandt mit ihm (Kinder, Enkel, Urenkel usw.) ist oder von derselben dritten Person abstammt (Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Neffe usw.).

Die Verwandtschaftsgrade werden in Ordnungen eingeteilt. Folgende Ordnungen aus Perspektive des Erblassers gibt es:

1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (sämtliche vom Erblasser abstammende Personen, also Kinder (auch ungeborene), einschließlich der nichtehelichen (ab Geburtsdatum 01.07.1949) und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel etc.)

2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw.)

3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.)

4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw.)

5. und fernere Ordnungen: entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

Ein Verwandter fällt nicht in die Erbfolge, wenn ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Gibt es z.B. ein Kind (1. Ordnung) sind alle anderen Verwandten ausgeschlossen.

Innerhalb der Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip. Danach schließt ein zur Zeit des Erbfalls (also beim Tod des Erblassers) lebender Abkömmling wiederum alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Personen aus. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise Tochter und Enkel, so schließt die überlebende Tochter den (durch sie mit dem Erblasser verwandten) Enkel aus.

Die Nachlassverteilung erfolgt in den jeweiligen Ordnungen unterschiedlich.

In der 1. Ordnung wird nach dem sog. "Stammesprinzip" verfahren. Alle Erben, die über denselben Verwandten mit dem Erblasser verwandt sind, bilden einen Stamm. Also: Jedes Kind des Erblassers eröffnet einen neuen Stamm. Hinterlässt beispielsweise der Erblasser zwei Töchter, die jeweils zwei Söhne (aus der Sicht des Erblassers: Enkel) haben und ist die eine Tochter des Erblassers vorverstorben, so sind die Söhne der vorverstorbenen Tochter und die überlebende Tochter des Erblassers Erben. Es erhält aber wegen des Stammesprinzips nicht jeder 1/3, sondern jeder Stamm 1/2, also die beiden Söhne des Vorverstorbenen je 1/4 und die überlebende Tochter 1/2. Die Söhne der überlebenden Tochter erben wegen des Repräsentationsprinzips nicht.

In der 2. und der 3. Ordnung gilt das sogenannte "Erbrecht nach Linien". Der Nachlass wird auf die beiden Elternteile des Erblassers zu gleichen Teilen aufgeteilt. Leben diese noch zum Zeitpunkt des Erbfalles, erben sie allein, d.h. ev. Geschwister des Erblassers sind von der Erbfolge durch die Eltern ausgeschlossen. Analog gilt dies für die 3. Ordnung, bei der der Nachlass auf die vier Großelternteile zu gleichen Teilen aufgeteilt wird.

Lebt zum Zeitpunkt des Erbfalles ein oder beide Elternteile (einer, mehrere oder alle Großelternteile für die 3. Ordnung) nicht mehr, so wird der auf den/die verstorbenen Eltern(Großeltern-)Teil(e) entfallende Erbteil(e) auf dessen Abkömmlinge wie im Fall des Erbrechts nach der 1. Ordnung aufgeteilt.

Bsp. 1: Der kinderlose, unverheiratete Erblasser hinterlässt seinen Vater, einen Bruder und eine Schwester. Der Nachlass wird zunächst auf beide Elternteile aufgeteilt, so dass Vater und Mutter jeweils die Hälfte erhalten würden. Da der Vater noch lebt, behält dieser die Hälfte des Nachlasses. Da die Mutter nicht mehr lebt und damit nicht erbfähig ist, wird die auf sie entfallende Hälfte auf ihre Abkömmlinge (Bruder und Schwester des Erblassers) zu gleichen Teilen aufgeteilt. Damit erhalten diese jeweils 1/4 des Nachlasses.

Bsp. 2: Der kinderlose, unverheiratete Erblasser hinterlässt einen Onkel (Bruder der Mutter) und zwei Onkel und eine Tante (Geschwister des Vaters). Die Großeltern und die Eltern des Erblassers sind ebenfalls bereits verstorben. Die Erbschaft wird zunächst auf die insgesamt vier Großeltern zu gleichen Teilen (jeweils 1/4) aufgeteilt. Sollte ein Großelternteil noch leben, erbt dieser dieses Viertel des Nachlasses alleine. Da diese vorliegend jedoch nicht mehr leben, sind sie auch nicht erbberechtigt. An ihre Stelle treten deren Abkömmlinge. Dies bedeutet hier: der Bruder der Mutter des Erblassers erhält beide auf die Großeltern mütterlicherseits entfallenden 1/4-Teile des Nachlasses, insgesamt somit 1/2. Die beiden Onkel und Tante väterlicherseits müssten sich die auf die Großeltern väterlicherseits entfallenden 2 x 1/4-Teile teilen, so dass jeder von ihnen jeweils 1/6 erhält.

Ab der 4. Ordnung erbt nur noch derjenige alleine, der mit dem Erblasser am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nah Verwandte erben zu gleichen Teilen.

Der Ehegatte gehört nicht zur Verwandschaft des Erblassers. Er erhält auf Grund der Eheschließung ein Erbrecht. Dieses setzt eine zum Zeitpunkt des Todes bestehende Ehe voraus. War bereits Scheidungsantrag durch den Erblasser gestellt und hätte dieser Erfolg haben müssen bzw. erklärt der Erblasser gegenüber dem Familiengericht, dass er der Ehescheidung zustimmt, scheidet der Ehegatte als Erbe aus.

Die Höhe des Ehegattenerbteils bestimmt sich nach

* dem Personenkreis, der neben dem Ehegatten erbberechtigt ist und
* dem Güterstand, in dem die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalles gelebt haben.

Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben erster Ordnung vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte 1/4 des Nachlasses. Gibt es neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben der zweiten Ordnung oder der dritten Orndung so erbt der Ehegatten die Hälfte des Nachlasses. Dem Ehegatten stehen außerdem der eheliche Hausrat und die Hochzeitsgeschenke vorab zu.

Gegenüber allen sonstigen Verwandten des Erblassers erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass.

Diese sog. "erbrechtliche Lösung" wird durch den Güterstand, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalles gelebt haben, korrigiert:

1.) Bestand zwischen den Eheleuten der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird die Erbquote des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 erhöht, gleich, ob der verstorbene Ehegatte einen (höheren) Zugewinn erwirtschaftet hat. Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte einer Ehe, für die zum Zeitpunkt des Erbfalles der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft galt, neben gesetzlichen Erben der ersten Ordnung 1/2, neben gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung oder den erbberechtigten Großeltern 3/4, neben den übrigen gesetzlichen Erben den gesamten Nachlass erhält.

2.) Lebten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalles im Güterstand der Gütertrennung, gilt das oben unter 1.) Gesagte mit der Besonderheit, dass der Nachlass bei Vorhandensein von einem oder zwei erbberechtigten Abkömmlingen des Erblassers zwischen diesen und dem überlebenden Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. Bei drei oder mehreren vorhandenen erbberechtigten Abkömmlingen bleibt es bei dem o. g. Anteil von 1/4 für den überlebenden Ehegatten gemäß der rein erbrechtlichen Lösung. Damit ist sichergestellt, dass der überlebende Ehegatte neben den erbberechtigten Abkömmlingen des Erblassers immer mindestens genauso viel erbt wie diese.

3.) Im Fall der Gütergemeinschaft bleibt es allein bei der oben dargestellten rein erbrechtlichen Regelung. Da im Fall der Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten ohnehin bereits die Hälfte des Vermögens des Erblassers gehört (soweit es jedenfalls das Gesamtgut betrifft), ist sichergestellt, dass dieser auch ohne Korrektur wertmäßig mehr erhält, als vorhandene erbberechtigte Abkömmlinge des Erblassers.

Die Vorschriften über Ehegatten gelten auch für eingetragene Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft.

Sind weder Verwandte, noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden oder schlagen alle möglichen Erben die Erbschaft aus, so erbt der Fiskus des Bundeslandes, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Der Staat kann das Erbe nicht ausschlagen.

 

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