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Christ-All Vorsorge Testament Das Testament

Das Testament

Das Testament Das Testament Mein letzter Wille-Rainer-Sturm (pixelio.de)

Mit dem Ableben eines Menschen (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine Person (Erben) oder mehrere Personen (Erbengemeinschaft) über. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft wird Inhaber aller Vermögensrechte, die dem Erblasser zustanden, aber auch Schuldner aller Verbindlichkeiten des Verstorbenen (Erblasser). Dies nennt man auch Gesamtrechtsnachfolge.

Sollten Sie wünschen, dass nach Ihrem Ableben Ihr Erbe anderweitig verteilt wird als durch die gesetzliche Erbfolge festgelegt, so ist es erforderlich, ein Testament zu erstellen. Dies kann von Nöten sein, wenn Sie z. B. etwas an einen guten Freund vererben möchten oder auch einer wohltätigen Organisation, denn diese sind natürlich in der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt. Ein Testament setzt sozusagen die gesetzliche Erbfolge außer Kraft.

Wichtig ist es, bei einem Testament einige Punkte zu beachten, da das Testament sonst u. U. als nicht gültig anerkannt wird.

Das privatschriftliche Testament

• Formulieren Sie Ihre Verfügungen deutlich und eindeutig.
• Schreiben Sie Ihren letzten Willen von Anfang bis Ende mit der Hand nieder.
• Bitte geben Sie Ihren Namen und Ihre Anschrift an.
• Versehen Sie das Schriftstück unbedingt mit einem Datum.
• Unterschreiben Sie das Testament.
• Sollten Sie sich verschreiben, beginnen Sie bitte von vorn. Streichungen oder Hinzufügungen können immer Zweifel aufwerfen und anfechtbar sein.
• Geben Sie einer Person Ihres Vertrauens bekannt, wo sich das Testament befindet, damit es von Ihr an das zuständige Nachlassgericht (Amtsgericht) übergeben werden kann. Oder hinterlegen Sie Ihr Testament direkt beim Amtsgericht, die Erben werden dann von dort informiert.
• Bei Änderungen vernichten Sie das bestehende Testament und setzen ein neues auf.

Das notarielle Testament

Das notarielle Testament ist sinnvoll, wenn Sie sich mit der Formulierung Ihrer Verfügungen nicht sicher sind oder Sie z. B. möchten, dass sicher ist, dass Sie noch testierfähig sind. Anderweitig könnte es später zu Anfechtungen des Testaments kommen. Weiterhin wird ein Notar Sie auf Ungereimtheiten hinweisen und Ihnen  Ihren letzten Willen rechtlich einwandfrei formulieren. Ein weiterer Vorteil ist, dass Ihre Erben sich später nicht unbedingt um einen Erbschein bemühen müssen. Der Notar könnte auch gleichzeitig von Ihnen als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.

Generell wichtig zu wissen ist, dass ein Testament jederzeit geändert werden kann. Sollte es mehrere Testamente geben ist immer das gültig, was das jüngste Datum trägt. Bei einer Änderung muß das notarielle Testament auf jeden Fall aus der Verwahrung des Amtsgerichts genommen werden um ungültig zu werden oder aber, es muß durch das neue Testament ausdrücklich aufgehoben werden.

Das gemeinschaftliche Ehegatten-Testament

Wenn man verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist, kann man ein gemeinschaftliches Ehegattentestament verfassen. Dies ist noch bindender, denn es kann nur von beiden widerrufen werden und nach dem Tod des Erstversterbenden kann nichts mehr geändert werden - es sei denn, es ist wortwörtlich festgelegt, dass der überlebende Partner neue Verfügungen treffen darf. Dies sichert die Willensbekundung auch für den Fall, dass sich der überlebende Ehegatte nochmals verheiratet und dadurch seine Meinung ändern könnte. Eine Variante des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments ist das "Berliner Testament", in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Vorhandene Kinder und Enkelkinder erben dann erst nach dem Tode des Überlebenden. Ein solches Testament muß von beiden unterschrieben werden und es muß auch extra von dem 2. Partner handschriftlich niedergeschrieben werden, dass es sich dabei auch um den eigenen letzten Willen handelt.

Das Vermächtnis

Wenn Sie in Ihrem Testament Erben festlegen, dann erben diese Personen ja als Gesamtrechtsnachfolge, was als Bedingung bedeutet, dass Vermögen als auch Schulden vererbt werden.
Möchten Sie jetzt jemandem, der Ihnen Nahe steht etwas vermachen, ohne daran eine Bedingung zu knüpfen, dann schreiben Sie das in Ihrem Testament wie folgt nieder: Der Person XY vermache ich ..... (Gegenstände, Beträge).

Der Erbvertrag

Im Falle eines Erbvertrags wird zwischen dem Erblasser und einer oder mehreren anderen Personen ein Vertrag geschlossen, in dem z. B. gewisse Bedingungen an die Erbschaft geknüpft werden können. Bestandteil eines solchen Vertrages können z. B. Geschäftsfortführungen sein oder auch die Bedingung auf Pflegeleistungen bis zum Versterben. Ein Erbvertrag bietet sich auch an bei eheähnlichen Gemeinschaften, die weder unter die gesetzliche Erfolge fallen noch als Ehegemeinschaft ein Testament errichten können.

Wo ein Testament, da auch ein Testamentsvollstrecker

Fragen Sie einen Menschen Ihres Vertrauens, ob er die Aufgabe des Testamentsvollstreckers übernehmen möchte. Klären Sie ihn aber auch darüber auf, dass es sich dabei um eine verantwortungsvolle und arbeitsreiche Aufgabe handelt. Dazu gehört u. a. die Verbindlichkeiten zu regeln, den Haushalt aufzulösen und für ev. minderjährige oder behinderte Erben zu handeln. Er ist dabei an Ihr Testament gebunden und muß gegenüber den Erben und Vermächtnisnehmern auf Verlangen Rechenschaft ablegen. Natürlich können Sie in Ihrem Testament auch festlegen, dass ein Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht bestellt wird.

Einen Testamentbrief können Sie hier bei uns im Geschäft erhalten oder bei uns telefonisch oder per email anfordern.

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