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Vorsorge

Die Bestattungsvorsorge ist für Menschen gedacht, die
· Ihre Bestattung nach eigenen Wünschen gestalten wollen
· Ihrem Ehepartner, Angehörigen oder Kindern die Entscheidung und die finanzielle Belastung abnehmen wollen
· Ihre Vorsorge als letztwillige Verfügung mit testamentarischem Charakter sehen und durchgeführt haben wollen
· keine Angehörigen haben, die sich um alles kümmern könnten

Vorteile der Bestattungsvorsorge
Wenn Sie den Wunsch haben, eine Entscheidung über Ihre Bestattung schon heute selbst zu treffen, können Sie bei uns einen Bestattungs-Vorsorgevertrag abschließen.
Dieser Vorsorgevertrag ist sicher und für alle verbindlich. Sowohl für das Bestattungsunternehmen, als auch für Ihre Erben.

Zu einem Beratungsgespräch sind wir jederzeit bereit, bitte vereinbaren Sie einen Termin mit uns unter folgender Rufnummer: 030 - 74 75 43 76

Vorsorge-Vertrag

Ein Vorsorgevertrag für Ihre Bestattung ist angebracht, wenn Sie Ihre dereinstige Bestattung selbst bestimmen möchten und sie nicht in die Verantwortung Ihrer Hinterbliebenen legen möchten.

Wie schliessen Sie einen Vorvertrag für Ihre Beerdigung ab?
Nach einer telefonischen oder persönlichen Terminvereinbarung kommen Sie in unser Geschäft oder wir statten Ihnen einen Hausbesuch ab. In unserem persönlichen Gespräch organisieren wir mit Ihnen Ihre dereinstige Beisetzung ganz nach Ihren Wünschen, d. h. es wird bereits jetzt von Ihnen alles festgelegt, was mit Ihrer Bestattung zusammenhängt, sei es die Auswahl der Bestattungsart, des Sarges, der Urne, des Blumenschmucks, der Trauerfeier und vielem anderen mehr. All das wird vertraglich festgehalten.
Darüber hinaus, muß die Finanzierung geklärt sein bzw. werden, denn ohne eine geregelte Finanzierung ist Ihr Vorvertrag nicht rechtlich bindend. Zu diesem Zweck können Sie bei uns eine bereits bestehende Sterbegeld- oder Lebensversicherung hinterlegen oder sie entscheiden, eine solche in unserem Gespräch zu beantragen. Eine weitere Möglichkeit der Absicherung wäre die Einrichtung eines Treuhand- oder Verpfändungskontos.
Wenn ein Vorvertrag nicht rechtlich bindend ist, bedeutet das, dass Ihre Angehörigen sich nicht an die vorvertraglichen Regelungen halten müssen, wenn die Bestattungskosten aus deren Geldbeutel bezahlt werden müssen.

Sterbegeldversicherung / Treuhandkonto

Vorsorgen bedeutet auch absichern
Wenn Sie bei uns einen Vorvertrag geschlossen haben, ist es für die Hinterbliebenen wichtig, zu wissen, wie Sie sich die Finanzierung Ihrer dereinstigen Bestattung vorstellen. Jedoch auch ohne einen Vorvertrag ist es wichtig, sich über dieses Thema einmal Gedanken zu machen.

Oft hört man:
"Ach, wenn ich tot bin ist mir doch egal, was mit mir passiert."

Ganz so einfach ist dieses Thema leider nicht zu klären, denn egal was einmal passiert, jemand muß für die Kosten aufkommen. Wie sich diese Kosten zusammensetzen können Sie auf unserer Seite Bestattungskosten nachlesen.

Es gibt zwei gute Möglichkeiten, die dereinstige Bestattung im Vorfeld abzusichern:

Das Treuhand- oder auch Verpfändungskonto
Dieses Konto wird bei einem Kreditinstitut eingerichtet, mit dem Ihr Bestatter vornehmlich zusammenarbeitet. Auf dieses Konto wird per Einmalzahlung eine Summe "X" eingezahlt und dient ausschließlich der Deckung Ihrer Bestattungskosten. Zur Auszahlung gelangt dieses Geld nur, wenn Ihr Bestatter bei dem Kredit-Institut Ihre Sterbeurkunde vorlegt. Andere Parteien kommen an dieses Geld nicht heran. Die Beträge auf einem solchen Treuhandkonto werden jährlich verzinst.
Eine weitere Möglichkeit ist es, das Treuhandkonto als eine Art Sparkonto für die Bestattungskosten zu verwenden. Dabei wird im Vorfeld ein Betrag festgelegt und es wird so lange von Ihnen eingezahlt, bis die Gesamtsumme erreicht ist.

Die Sterbegeldversicherung
Bei einer Sterbegeldversicherung haben Sie die Möglichkeit, sich auf eine Versicherungssumme festzulegen, die für Ihre - nach Ihren Wünschen - festgelegte Beerdigung ausreichend ist. Diese Versicherung wird in monatlichen oder jährlichen Beiträgen gezahlt. Auf Wunsch kann auch eine Einmalzahlung erfolgen. Abgesehen von dieser Einmalzahlung baut sich Ihr Versicherungsschutz suksessive auf und - je nach Versicherung - haben Sie nach spätestens 3 Jahren den vollen Versicherungsschutz erlangt. Im Falle Ihres Ablebens muß dann bei der Versicherung eine Sterbeurkunde und die Versicherungspolice eingereicht werden, damit die Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt. Auf Grund der mögl. Folgekosten wie Haushaltsauflösung und Wohnungsrenovierung sollte die Versicherungssumme höher sein als die eigentlichen Bestattungskosten.

Testament

Mit dem Ableben eines Menschen (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine Person (Erben) oder mehrere Personen (Erbengemeinschaft) über. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft wird Inhaber aller Vermögensrechte, die dem Erblasser zustanden, aber auch Schuldner aller Verbindlichkeiten des Verstorbenen (Erblasser). Dies nennt man auch Gesamtrechtsnachfolge.

Sollten Sie wünschen, dass nach Ihrem Ableben Ihr Erbe anderweitig verteilt wird als durch die gesetzliche Erbfolge festgelegt, so ist es erforderlich, ein Testament zu erstellen. Dies kann von Nöten sein, wenn Sie z. B. etwas an einen guten Freund vererben möchten oder auch einer wohltätigen Organisation, denn diese sind natürlich in der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt. Ein Testament setzt sozusagen die gesetzliche Erbfolge außer Kraft.

Wichtig ist es, bei einem Testament einige Punkte zu beachten, da das Testament sonst u. U. als nicht gültig anerkannt wird.

Das privatschriftliche Testament
· Formulieren Sie Ihre Verfügungen deutlich und eindeutig
· Schreiben Sie Ihren letzten Willen von Anfang bis Ende mit der Hand nieder
· Bitte geben Sie Ihren Namen und Ihre Anschrift an
· Versehen Sie das Schriftstück unbedingt mit einem Datum
· Unterschreiben Sie das Testament
· Sollten Sie sich verschreiben, beginnen Sie bitte von vorn. Streichungen etc. können anfechtbar sein
· Geben Sie einer Person Ihres Vertrauens bekannt, wo sich das Testament befindet
· Bei Änderungen vernichten Sie das bestehende Testament und setzen ein neues auf

Das notarielle Testament
Das notarielle Testament ist sinnvoll, wenn Sie sich mit der Formulierung Ihrer Verfügungen nicht sicher sind oder Sie z. B. möchten, dass sicher ist, dass Sie noch testierfähig sind. Anderweitig könnte es später zu Anfechtungen des Testaments kommen. Weiterhin wird ein Notar Sie auf Ungereimtheiten hinweisen und Ihnen Ihren letzten Willen rechtlich einwandfrei formulieren. Ein weiterer Vorteil ist, dass Ihre Erben sich später nicht unbedingt um einen Erbschein bemühen müssen. Der Notar könnte auch gleichzeitig von Ihnen als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.
Generell wichtig zu wissen ist, dass ein Testament jederzeit geändert werden kann. Sollte es mehrere Testamente geben ist immer das gültig, was das jüngste Datum trägt. Bei einer Änderung muß das notarielle Testament auf jeden Fall aus der Verwahrung des Amtsgerichts genommen werden um ungültig zu werden oder aber, es muß durch das neue Testament ausdrücklich aufgehoben werden.

Das gemeinschaftliche Ehegatten-Testament
Wenn man verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist, kann man ein gemeinschaftliches Ehegattentestament verfassen. Dies ist noch bindender, denn es kann nur von beiden widerrufen werden und nach dem Tod des Erstversterbenden kann nichts mehr geändert werden - es sei denn, es ist wortwörtlich festgelegt, dass der überlebende Partner neue Verfügungen treffen darf. Dies sichert die Willensbekundung auch für den Fall, dass sich der überlebende Ehegatte nochmals verheiratet und dadurch seine Meinung ändern könnte. Eine Variante des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments ist das "Berliner Testament", in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Vorhandene Kinder und Enkelkinder erben dann erst nach dem Tode des Überlebenden. Ein solches Testament muß von beiden unterschrieben werden und es muß auch extra von dem 2. Partner handschriftlich niedergeschrieben werden, dass es sich dabei auch um den eigenen letzten Willen handelt.

Das Vermächtnis
Wenn Sie in Ihrem Testament Erben festlegen, dann erben diese Personen ja als Gesamtrechtsnachfolge, was als Bedingung bedeutet, dass Vermögen als auch Schulden vererbt werden.
Möchten Sie jetzt jemandem, der Ihnen Nahe steht etwas vermachen, ohne daran eine Bedingung zu knüpfen, dann schreiben Sie das in Ihrem Testament wie folgt nieder: Der Person XY vermache ich ..... (Gegenstände, Beträge).

Der Erbvertrag
Im Falle eines Erbvertrags wird zwischen dem Erblasser und einer oder mehreren anderen Personen ein Vertrag geschlossen, in dem z. B. gewisse Bedingungen an die Erbschaft geknüpft werden können. Bestandteil eines solchen Vertrages können z. B. Geschäftsfortführungen sein oder auch die Bedingung auf Pflegeleistungen bis zum Versterben. Ein Erbvertrag bietet sich auch an bei eheähnlichen Gemeinschaften, die weder unter die gesetzliche Erfolge fallen noch als Ehegemeinschaft ein Testament errichten können.

Wo ein Testament, da auch ein Testamentsvollstrecker
Fragen Sie einen Menschen Ihres Vertrauens, ob er die Aufgabe des Testamentsvollstreckers übernehmen möchte. Klären Sie ihn aber auch darüber auf, dass es sich dabei um eine verantwortungsvolle und arbeitsreiche Aufgabe handelt. Dazu gehört u. a. die Verbindlichkeiten zu regeln, den Haushalt aufzulösen und für ev. minderjährige oder behinderte Erben zu handeln. Er ist dabei an Ihr Testament gebunden und muß gegenüber den Erben und Vermächtnisnehmern auf Verlangen Rechenschaft ablegen. Natürlich können Sie in Ihrem Testament auch festlegen, dass ein Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht bestellt wird.
Einen Testamentbrief können Sie hier bei uns im Geschäft erhalten oder bei uns telefonisch oder per email anfordern.

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn es kein Testament und keinen Erbvertrag gibt oder diese nicht gültig sind.

Die gesetzliche Erbfolge sieht das Verwandten-Erbrecht vor, was bedeutet, dass die Erben mit dem Erblasser verwandt sind. Verwandt mit dem Erblasser ist jeder, der blutsverwandt mit ihm (Kinder, Enkel, Urenkel usw.) ist oder von derselben dritten Person abstammt (Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Neffe usw.).

Die Verwandtschaftsgrade werden in Ordnungen eingeteilt. Folgende Ordnungen aus Perspektive des Erblassers gibt es:

1. Ordnung:
Abkömmlinge des Erblassers (sämtliche vom Erblasser abstammende Personen, also Kinder (auch ungeborene), einschließlich der nichtehelichen (ab Geburtsdatum 01.07.1949) und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel etc.)

2. Ordnung:
Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw.)

3. Ordnung:
Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.)

4. Ordnung:
Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw.)

5. und fernere Ordnungen:
Entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

Ein Verwandter fällt nicht in die Erbfolge, wenn ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Gibt es z.B. ein Kind (1. Ordnung) sind alle anderen Verwandten ausgeschlossen.
Innerhalb der Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip. Danach schließt ein zur Zeit des Erbfalls (also beim Tod des Erblassers) lebender Abkömmling wiederum alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Personen aus. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise Tochter und Enkel, so schließt die überlebende Tochter den (durch sie mit dem Erblasser verwandten) Enkel aus.

Die Nachlassverteilung erfolgt in den jeweiligen Ordnungen unterschiedlich.

In der 1. Ordnung wird nach dem sog. "Stammesprinzip" verfahren. Alle Erben, die über denselben Verwandten mit dem Erblasser verwandt sind, bilden einen Stamm. Also: Jedes Kind des Erblassers eröffnet einen neuen Stamm. Hinterlässt beispielsweise der Erblasser zwei Töchter, die jeweils zwei Söhne (aus der Sicht des Erblassers: Enkel) haben und ist die eine Tochter des Erblassers vorverstorben, so sind die Söhne der vorverstorbenen Tochter und die überlebende Tochter des Erblassers Erben. Es erhält aber wegen des Stammesprinzips nicht jeder 1/3, sondern jeder Stamm 1/2, also die beiden Söhne des Vorverstorbenen je 1/4 und die überlebende Tochter 1/2. Die Söhne der überlebenden Tochter erben wegen des Repräsentationsprinzips nicht.
In der 2. und der 3. Ordnung gilt das sogenannte "Erbrecht nach Linien". Der Nachlass wird auf die beiden Elternteile des Erblassers zu gleichen Teilen aufgeteilt. Leben diese noch zum Zeitpunkt des Erbfalles, erben sie allein, d.h. ev. Geschwister des Erblassers sind von der Erbfolge durch die Eltern ausgeschlossen. Analog gilt dies für die 3. Ordnung, bei der der Nachlass auf die vier Großelternteile zu gleichen Teilen aufgeteilt wird.

Lebt zum Zeitpunkt des Erbfalles ein oder beide Elternteile (einer, mehrere oder alle Großelternteile für die 3. Ordnung) nicht mehr, so wird der auf den/die verstorbenen Eltern(Großeltern-)Teil(e) entfallende Erbteil(e) auf dessen Abkömmlinge wie im Fall des Erbrechts nach der 1. Ordnung aufgeteilt.

Bsp. 1: Der kinderlose, unverheiratete Erblasser hinterlässt seinen Vater, einen Bruder und eine Schwester. Der Nachlass wird zunächst auf beide Elternteile aufgeteilt, so dass Vater und Mutter jeweils die Hälfte erhalten würden. Da der Vater noch lebt, behält dieser die Hälfte des Nachlasses. Da die Mutter nicht mehr lebt und damit nicht erbfähig ist, wird die auf sie entfallende Hälfte auf ihre Abkömmlinge (Bruder und Schwester des Erblassers) zu gleichen Teilen aufgeteilt. Damit erhalten diese jeweils 1/4 des Nachlasses.
Bsp. 2: Der kinderlose, unverheiratete Erblasser hinterlässt einen Onkel (Bruder der Mutter) und zwei Onkel und eine Tante (Geschwister des Vaters). Die Großeltern und die Eltern des Erblassers sind ebenfalls bereits verstorben. Die Erbschaft wird zunächst auf die insgesamt vier Großeltern zu gleichen Teilen (jeweils 1/4) aufgeteilt. Sollte ein Großelternteil noch leben, erbt dieser dieses Viertel des Nachlasses alleine. Da diese vorliegend jedoch nicht mehr leben, sind sie auch nicht erbberechtigt. An ihre Stelle treten deren Abkömmlinge. Dies bedeutet hier: der Bruder der Mutter des Erblassers erhält beide auf die Großeltern mütterlicherseits entfallenden 1/4-Teile des Nachlasses, insgesamt somit 1/2. Die beiden Onkel und Tante väterlicherseits müssten sich die auf die Großeltern väterlicherseits entfallenden 2 x 1/4-Teile teilen, so dass jeder von ihnen jeweils 1/6 erhält.

Ab der 4. Ordnung erbt nur noch derjenige alleine, der mit dem Erblasser am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nah Verwandte erben zu gleichen Teilen.

Der Ehegatte gehört nicht zur Verwandschaft des Erblassers. Er erhält auf Grund der Eheschließung ein Erbrecht. Dieses setzt eine zum Zeitpunkt des Todes bestehende Ehe voraus. War bereits Scheidungsantrag durch den Erblasser gestellt und hätte dieser Erfolg haben müssen bzw. erklärt der Erblasser gegenüber dem Familiengericht, dass er der Ehescheidung zustimmt, scheidet der Ehegatte als Erbe aus.

Die Höhe des Ehegattenerbteils bestimmt sich nach
· dem Personenkreis, der neben dem Ehegatten erbberechtigt ist und · dem Güterstand, in dem die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalles gelebt haben

Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben erster Ordnung vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte 1/4 des Nachlasses. Gibt es neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben der zweiten Ordnung oder der dritten Orndung so erbt der Ehegatten die Hälfte des Nachlasses. Dem Ehegatten stehen außerdem der eheliche Hausrat und die Hochzeitsgeschenke vorab zu.

Gegenüber allen sonstigen Verwandten des Erblassers erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass.

Diese sog. "erbrechtliche Lösung" wird durch den Güterstand, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalles gelebt haben, korrigiert:
1.) Bestand zwischen den Eheleuten der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird die Erbquote des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 erhöht, gleich, ob der verstorbene Ehegatte einen (höheren) Zugewinn erwirtschaftet hat. Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte einer Ehe, für die zum Zeitpunkt des Erbfalles der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft galt, neben gesetzlichen Erben der ersten Ordnung 1/2, neben gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung oder den erbberechtigten Großeltern 3/4, neben den übrigen gesetzlichen Erben den gesamten Nachlass erhält.
2.) Lebten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalles im Güterstand der Gütertrennung, gilt das oben unter 1.) Gesagte mit der Besonderheit, dass der Nachlass bei Vorhandensein von einem oder zwei erbberechtigten Abkömmlingen des Erblassers zwischen diesen und dem überlebenden Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. Bei drei oder mehreren vorhandenen erbberechtigten Abkömmlingen bleibt es bei dem o. g. Anteil von 1/4 für den überlebenden Ehegatten gemäß der rein erbrechtlichen Lösung. Damit ist sichergestellt, dass der überlebende Ehegatte neben den erbberechtigten Abkömmlingen des Erblassers immer mindestens genauso viel erbt wie diese.
3.) Im Fall der Gütergemeinschaft bleibt es allein bei der oben dargestellten rein erbrechtlichen Regelung. Da im Fall der Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten ohnehin bereits die Hälfte des Vermögens des Erblassers gehört (soweit es jedenfalls das Gesamtgut betrifft), ist sichergestellt, dass dieser auch ohne Korrektur wertmäßig mehr erhält, als vorhandene erbberechtigte Abkömmlinge des Erblassers.

Die Vorschriften über Ehegatten gelten auch für eingetragene Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft.

Sind weder Verwandte, noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden oder schlagen alle möglichen Erben die Erbschaft aus, so erbt der Fiskus des Bundeslandes, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Der Staat kann das Erbe nicht ausschlagen.

Die Erbausschlagung

Die Erbausschlagung ist eine ausdrückliche Erklärung, eine Erbschaft, die man von selbst erworben hat, und alle daraus resultierenden Rechte und Pflichten nicht anzunehmen. Nach deutschem Recht wird man Erbe, ohne, dass man etwas dazu tun muss - rein durch die gesetzliche Erbfolge. Man erbt allerdings nicht nur das Vermögen wie Konten, Wertpapiere und Gegenstände des Erblassers sondern auch dessen Schulden.

Für eine Erbausschlagung gibt es einige Gründe: Dies mag zum einen eine Überschuldung des Nachlasses sein, als auch persönliche Motive, z. B. weil man mit dem jetzt Verstorbenen nie etwas zu tun hatte und eben auch jetzt mit dessen Angelegenheiten nichts zu tun haben will.

Wenn man eine Erbschaft nicht antreten will, muss man dies ausdrücklich beim Nachlassgericht erklären. Diese Erbausschlagungserklärung kann man direkt beim Nachlassgericht abgeben oder aber bei einem Notar, der dies dann an das zuständige Nachlassgericht weiterleitet. Die Frist zur Erbausschlagung beträgt in der Regel sechs Wochen nach Kenntnis vom Eintreten des Erfalles. Sollte der Erblasser seinen Wohnsitz zuletzt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gehabt haben oder der Erbe zum Todeszeitpunkt seinen Aufenthalt im Ausland haben, so verlängert sich diese Frist auf sechs Monate.

Bei einer Erbschaft durch Testament oder Erbvertrag beginnt die Frist erst mit der Testamentseröffnung durch das zuständige Nachlassgericht.

Bei minderjährigen Kinder können die Sorgeberechtigten das Erbe für die Kinder ausschlagen. Allerdings müssen bei zwei Sorgeberechtigten auch beide im Namen des Kindes ausschlagen.

Um eine ungewollte Erbschaft nicht "versehentlich" anzunehmen wird empfohlen, keine Gegenstände (auch keine persönlichen) aus dem Nachlass (also z. B. der Wohnung des Verstorbenen) zu entfernen bzw. an sich zu nehmen. Dies könnte sonst zu einer Annahme des Erbes führen und eine Ausschlagung unmöglich machen.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Nachlassgericht oder jedem Notar.

Der Erbschein

Grundlegend ist erstmal die Beantragung eines Erbscheines nicht erforderlich, denn nach deutschem Erbrecht geht der Nachlass automatisch auf die Erben über. Häufig ist es jedoch nötig, die Erbenstellung auch beweisen zu können und dies geschieht durch einen Erbschein.

Der Erbschein dient dem Nachweis der Erbenstellung und ist somit eine amtliche Urkunde, die beweist, dass der, der über einen Erbschein verfügt auch tatsächlich Erbe ist. Dies dient der Sicherheit im Rechtsverkehr.
Ein solcher Erbschein ist z. B. nötig um bei Banken Konten umzuschreiben oder Auszahlungen vom Konto des Verstorbenen vorzunehmen.
Der Antrag auf einen Erbschein muß beim zuständigen Nachlassgericht (letzter Wohnsitz des Erblassers ist entscheidend) gestellt oder bei einem Notar protokolliert werden.
Weiterhin wird ein Erbschein z. B. benötigt, wenn sich Grundstücke im Nachlass befinden. Das Grundbuchamt wird auf die Vorlage des Erbscheins bestehen um das Eigentum auf den Erben zu überschreiben.

Unter Umständen kann auf die Beantragung eines Erbscheines verzichtet werden und zwar dann, wenn es ein öffentliches (notarielles) Testament oder einen notariellen Erbvertrag gibt. Zusätzlich zu dem Testament oder dem Erbvertrag muß dann auch das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorgelegt werden. Weiterhin ist ein Erbschein oder das notarielle Testament/der notarielle Erbvertrag von Vorteil, wenn man Gegenstände aus der Erbmasse verkaufen möchte. Man hat damit ggü. dem Käufer auch eine Legitimation, das Eigentum (durch Erbschaft) an den angebotetenen Gegenständen zu besitzen. Die Beantragung eines Erbscheines ist mit Gebühren verbunden, die sich an der Höhe der Erbmasse orientieren.

Nähere Informationen erteilt Ihnen das Nachlassgericht oder jeder Notar.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt, soll gewährleisten, dass Ihrer, bereits jetzt festgelegten Entscheidung bezüglich der Einleitung oder dem Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen im Falle Ihrer Handlungsunfähigkeit entsprochen wird. Dies bedeutet, dass im Falle einer Betreuung Ihrer Person, der Betreuer Ihren Willen mittels der angefertigten Patientenverfügung durchsetzen muss. Eine Patientenverfügung ist rechtlich bindend.

Niemand anderes darf bzw. im schlimmsten Falle "muss" eine Entscheidung über Ihr Leben treffen.

Die von Ihnen angefertigte Patientenverfügung kann jederzeit von Ihnen formlos widerrufen werden.

Im Anhang und auch im Formular-Service finden Sie eine Patienten-Verfügung im pdf-Format als Muster oder auch direkt zum Verwenden.

Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung regelt, für den Fall dass Sie auf Grund eines Unfalles, einer Behinderung oder in Folge einer Krankeit nicht mehr selbst für sich sorgen können, wer fortan für Ihre Betreuung zuständig ist.

Die Erstellung einer Betreuungsverfügung verhindert, dass Sie von amtswegen unter amtlich gestellte Betreuung gestellt werden. Der Betreuer ist in der Regel für die Bereiche Personensorge und Vermögenssorge zuständig.

Im Anhang und auch im Formular-Service finden Sie eine Betreuungsverfügung im pdf-Format als Muster oder auch direkt zum Verwenden.

Vorsorgevollmacht

Durch eine Vorsorgevollmacht ermächtigt man eine Person seines Vertrauens, für einen zu handeln, falls man wegen Krankheit, Behinderung oder schwerer Pflegebedürftigkeit nicht mehr in der Lage ist, wichtige Entscheidungen selbst zu treffen.

Die Vorsorgevollmacht kann individuell auf verschiedene Bereiche zugeschnitten werden. Um einige zu nennen wären es z.B. Verträge, Bankangelegenheiten, Aufenthalt in einem Pflegeheim u.v.m.

Sinnvoll ist es, eine Vorsorgevollmacht notariell beglaubigen lassen. Das verleiht mehr Durchsetzungkraft. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht allgemein vorgeschrieben, aber juristisch dann erforderlich, wenn sie zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken oder zur Aufnahme von Darlehen berechtigen soll, mithin also in allen Angelegenheiten, die Bankgeschäfte betreffen.

Im Abstand von 1 - 2 Jahren sollte die Vorsorgevollmacht dahingehend überprüft werden, ob die derzeit festgelegten Aussagen noch immer so Bestand haben. Wenn dem so ist, kann es durch Unterschrift bestätigt werden - ansonsten sollte man eine neue Vorsorgevollmacht erstellen.

Bestattungsverfügung

Wenn Sie kein Freund von Verträgen sind und trotzdem für Ihre Angehörigen eine Orientierung über Ihre dereinstige Bestattung hinterlassen möchten, dann können Sie dies mit der anhängenden Bestattungsverfügung tun.

Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass diese Bestattungsverfügung (für Ihre Unterlagen) nicht bindend ist und nur Anhaltspunkt für Ihre Hinterbliebenen sein soll.

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen und Ihre Bestattung rechtlich bindend absichern wollen, dann tun Sie dies bitte mit einem Vorvertrag und einer entsprechenden finanziellen Absicherung. Unsere Mitarbeiter beraten Sie diesbezüglich gern.

Bitte bewahren Sie die Bestattungsverfügung bei Ihren persönlichen Unterlagen auf und teilen Sie Ihren Angehörigen mit, wo sie sie finden können.

Sollten Sie ein Haustier haben, so sollten Sie sich für den Ernstfall auch Gedanken um dessen Zukunft machen und sich die 'Bestattungsverfügung - Anlage Haustier' ebenfalls ausdrucken, ausfüllen und bei Ihren Unterlagen hinterlegen.

Persönliche Auskunft für Hinterbliebene

Nicht jeder möchte mit Angehörigen über die eigene Sterblichkeit sprechen und alle Informationen zur eigenen Person offen übermitteln. Natürlich ist es dann schwer für die Hinterbliebenen, aus einer Unmenge von Akten die Informationen zu finden und herauszusuchen, die im Sterbefall benötigt werden. Mit dem im Anhang angebotenen Formular haben Sie die Möglichkeit, all diese wichtigen Angaben zu Ihrer Person und über Ihre finanziellen und versicherungsrelevanten Verhältnisse zusammenzutragen und niederzuschreiben und an einem gut zugänglichen Ort aufzubewahren. Natürlich können Sie auch nahestehende Angehörige informieren, dass Sie eine persönliche Auskunft für den Fall Ihres Ablebens hinterlegt haben und wo sie zu finden ist.

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